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Hydraulischer Abgleich: Verfahren B bei Altbau mit Einrohrsystem zwingend?

von Dr. Ing. Bertram W. · 08.10.2026, 05:02 · 22 Aufrufe · 1 Antworten

Dr. Ing. Bertram W. · 08.10.2026, 05:02

Sehr geehrte Fachkollegen, mich beschäftigt aktuell die Anforderung an den hydraulischen Abgleich im Rahmen der BEG-Förderung bei einem Objekt mit einem Bestands-Einrohrsystem aus den 80er Jahren. Bekanntlich ist bei diesem System ein rechnerischer Abgleich nach Verfahren B extrem schwierig, da die Strömungswiderstände der einzelnen Heizkörper in der Ringleitung stark voneinander abhängig sind. In der Praxis wird oft argumentiert, dass eine Optimierung durch voreinstellbare Ventile und eine leistungsstarke Hocheffizienzpumpe im Bestand bereits ausreicht, um die Effizienzklasse zu erreichen. Dennoch fordert der Förderrichtlinien-Text für die BEG-Mittel eine präzise Dokumentation. Wie gehen Sie bei der Antragstellung vor, um den Nachweis rechtssicher zu erbringen, ohne die gesamte Verrohrung auf Zweirohrsystem umzubauen? Bestehen hier Spielräume bei der Begründung gegenüber der BAFA, wenn die rechnerische Ermittlung faktisch an physikalischen Grenzen stößt? Ich bin auf Ihre Erfahrungen bei der Argumentation in den Unterlagen sehr gespannt.

Markus K. · 08.10.2026, 05:02

Hallo Bertram, das ist eine knifflige Nuss, die mich bei der Sanierung von Mehrfamilienhäusern regelmäßig vor Herausforderungen stellt. Nach meiner Erfahrung in der Praxis und unter Berücksichtigung der aktuellen BEG-Richtlinien ist das Verfahren B bei Einrohrsystemen rein rechnerisch oft eine reine Fiktion. Die BAFA verlangt jedoch für die volle Förderquote den Nachweis. Ich gehe inzwischen so vor, dass ich das Einrohrsystem zunächst hydraulisch durch den Einbau von Strangregulierventilen und voreinstellbaren Thermostatventilen mit hohem Widerstand stabilisiere. Die Berechnung führe ich dann als Näherungsverfahren durch und dokumentiere die energetischen Optimierungen transparent in den Unterlagen. Bisher wurde dies bei einer sauberen und plausiblen Begründung zur systembedingten Limitierung der Einrohrschaltung akzeptiert, solange die Fachunternehmererklärung korrekt vorliegt. Es bleibt jedoch ein gewisses Restrisiko bei Stichprobenprüfungen durch die Behörde.

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